Bürgerverein Ohmstede e. V.
Vereinssatzung
Oldenburg, den 28.11.1994
§ 1
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Ohmstede“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Oldenburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums sowie die Erhaltung der Lebens- und Wohnqualität im Stadtteil Ohmstede/Bornhorst.
Er ist Mittler zwischen Bürger, dem Rat und der Verwaltung der Stadt Oldenburg. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Versammlungen und Mitteilungen über kommunale und allgemeine Probleme des Stadtteils sowie Vorbringen der Bürgerinteressen beim Rat und der Verwaltung.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist in seiner Gesamtheit politisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach § 7.
Die Neuaufnahmen werden in der nächsten Versammlung / Zusammenkunft bekannt gegeben.
Mit der Anmeldung erkennt jedes Mitglied die Satzung an und unterwirft sich den Bestimmungen über das Vereinsrecht des BGB1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Diese Erklärung muss, um zum Ende eines Jahres Wirksamkeit zu entfalten, dem Vorstand bis spätestens zum 30. September eines Jahres zugegangen sein.
1 BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
§ 6
Jedes Mitglied hat einen von der Hauptversammlung festgelegten Beitrag zu zahlen.
Der Beitrag ist unabhängig von dem Eintrittsdatum jeweils für das gesamte Geschäftsjahr zu entrichten.
Der Beitrag ist innerhalb des ersten Viertels eines jeden Geschäftsjahres im Voraus zu bezahlen.
Außerdem ist eine von der Hauptversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 7
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzenden,
- 2. Vorsitzenden,
- Kassenwart,
- 1. Schriftführer,
- 2. Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
§ 8
Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein erweiterter Vorstand gebildet. Er sollte aus mindestens 7 Personen bestehen. Ein vom erweiterten Vorstand gewählter Sprecher nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil.
§ 9
Der 1. Vorsitzende, bei der Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Sitzung des Vorstandes und die Versammlung. Er ist für die Durchführung der Mitglieder- und Verbandsbeschlüsse verantwortlich.
§ 10
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes (gem. §§ 7 u. 8) werden durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre. Die Mitglieder bleiben jeweils bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Ergänzungswahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 11
Das Amt des Vorsitzenden, der Mitglieder des engeren und erweiterten Vorstandes ist ein Ehrenamt. Durch Beschluss des Vorstandes nach § 7 kann Ersatz für allgemeine Auslagen gewährt werden.
§ 12
Die Mitgliederversammlung im ersten Viertel eines jeden Jahres ist als ordentliche Hauptversammlung durchzuführen.
Die Hauptversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer ¾ - Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Eine ¾ - Mehrheit ist auch für eine Satzungsänderung erforderlich, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Einberufung zu der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Der Hauptversammlung obliegt:
- Die Wahl des gesamten Vorstandes auf zwei Jahre
- Die Wahl der Kassenrevisoren
- Die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes, sowie die Entlastung des Vorstandes.
- Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und die Aufnahmegebühr nach Höhe und Fälligkeit.
- Die Ernennung der Ehrenmitglieder.
- Die Durchführung der Satzungsänderung.
- Die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
§ 13
Über jede Mitglieder- und Hauptversammlung sowie jede Sitzung des Vorstandes ist vom 1. oder 2. Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Außerdem ist vom Schriftführer jeweils ein Anwesenheitsbuch zu führen.
§ 14
Der Kassenwart hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einem Kassenbuch genau und übersichtlich geordnet zu führen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch Rechnungen und Quittungen zu belegen. Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren und gesammelt aufzubewahren. Über eine besondere Kassenlage hat er den Vorstand zu benachrichtigen. Der Kassenwart hat unverzüglich nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung abzuschließen und eine genaue Aufstellung des Vereinsvermögens anzufertigen und der Hauptversammlung vorzulegen.
§ 15
Die Kassenführung des Vereins ist am Schluss eines jeden Geschäftsjahres durch einen aus 2 Vereinsmitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss zu prüfen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden durch die Hauptversammlung gewählt. Der Prüfungsausschuss hat die Kassenprüfung vorzunehmen, einen Prüfbericht anzufertigen und der Hauptversammlung vorzulegen.
§ 16
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 17
Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Oldenburg mit der Auflage, dieses für gemeinnützige Anlagen im Stadtteil Ohmstede/Bornhorst zu verwenden.